AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Ein Vertrag zwischen der Interessengemeinschaft tv Meissen Fernsehen e.V. (im weiteren Text tvM) und einem Werbetreibenden kommt dann zustande, wenn tvM die Annahme des Angebotes durch den Werbetreibenden mit der Angabe der Länge, der Anzahl der Sendungen und der Preise bestätigt hat. Handelt es sich um Aufträge bei Agenturen, dann muss der Werbetreibende genannt werden. Bestimmte Positionen in einer Werbeinsel werden nicht bestätigt. Ein Branchenausschusswird nicht garantiert. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen, insbesondere Sonderwerbeformen, bedürfen der Schriftform. Bei kurzfristig erteilten Aufträgen kann die Auftragsbestätigung im vorgenannten Sinne auch nach der Ausstrahlung erfolgen.

2. Mit Abschluss eines Fernsehwerbevertrages zwischen tvM und einem Werbetreibenden überträgt der Werbetreibende das Fernsehnutzungsrecht für den Werbefilm auf tvM in dem zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Durchführung des Fernsehwerbevertrages erforderlichen Umfang. Eingeschlossen ist das für die Durchführung des Fernsehwerbevertrages erforderliche Verarbeitungsrecht. Diese Übertragung nimmt tvM an. Das Fernsehnutzungsrecht wird in allen Fällen im Rahmen des Sendegebietes unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie Formen des Fernsehens.

3. a) Der Werbetreibende trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung und steht dafür ein, das  der Werbefilm nicht gegen werberechtliche Bestimmungen und Grundsätze verstößt.b) Für sämtliche Verstöße gegen werberechtliche Bestimmungen haftet der Werbetreibende gegenüber tvM. Gleiches gilt, falls der Werbefilm gegen Bestimmungen verstößt oder mit rechten Dritter belastet ist.
Sämtliche, für tvM entstandene Schäden aus den vorgenannten rechtlichen Verstößen, hat der Werbetreibende zu ersetzen. Wird tvM wegen der unter a) und b) genannten Rechtsverstöße von Dritten in Anspruch genommen, so stellt der Werbetreibende tvM von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen frei.

4. Der Werbetreibende wird tvM rechtzeitig vor dem vereinbarten Sendetermin das für die Sendung notwendige Material zur Verfügung stellen. Die Qualität des Sendematerials in inhaltlicher und technischer Hinsicht liegt im Verantwortungsbereich Werbetreibenden.
 
5. a) Der Werbetreibende ist verpflichtet, tvM gleichzeitig mit den Sendeunterlagen, die für eine Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbesondere über Produzenten, Komponisten, Titel, Länge der Werbemusik usw. mitzuteilen. b) Teilt der Werbetreibende die unter a) beschriebenen Angaben nicht oder nur unvollständig mit, haftet er gegenüber tvM für den daraus entstehenden Schaden. c) Wird tvM aufgrund eines Verstoßes des Werbetreibenden gegen Verpflichtungen aus dem vorstehenden Punkt a) in Anspruch genommen, hat der Werbetreibende tvM von der Haftung freizustellen.
 
6. Sämtliche Verpflichtungen von tvM aus einem Fernsehwerbevertrag mit einem Werbetreibenden entfallen, wenn der Werbetreibende seine Verpflichtungen, insbesondere zur rechtzeitigen Bereitstellung des Sendematerials oder der Leistung von, in technischer oder inhaltlicher Hinsicht sendefähigen Materials, nicht erfüllt. a) Gleiches gilt bei nicht vorhersehbarer oder nicht zu vermeidender Änderung des Programms von tvM. Etwaige Schadenersatzansprüche von tvM bleiben in allen Fällen bestehen. b) Der Anspruch von tvM auf die Gegenleistung bleibt vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer 7 auch dann bestehen, wenn ihre vertraglichen Verpflichtungen entfallen.
 
7. Kann ein Werbefilm aus programmtechnischen Gründen, hierunter fällt auch die Verkürzung der Sendezeiten von tvM   um mehr als 26% bei Vertragsabschluss bestehenden Sendezeit aus Gründen technischer Störung oder anderer von tvM nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgestrahlt werden, so wird die Ausstrahlung nach Möglichkeit auf einen anderen Zeitpunkt verlegt. Gleiches gilt bei kurzfristigen Programmänderungen. Der Vergütungsanspruch von tvM bleibt in diesen Fällen ungemindert bestehen. a) Erfüllungsort ist Meißen. b) Ist der Werbetreibende ein Kaufmann, der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand ausschließlich Meißen.