Rohe Eier sind Straftatbestand
... in Gemeinschaftsverpflegung
Aus aktuellem Anlass hat das sächsische Gesundheitsministerium darauf hingewiesen, dass es nach wie vor verboten ist, roheihaltige Speisen ohne vorherige Erhitzung, beispielsweise Desserts wie Pudding, zum Verzehr für besonders gefährdete Personengruppen in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abzugeben. Die zuständigen sächsischen Lebensmittelüberwachungsbehörden überprüfen die Einhaltung dieses Verbots und sind gehalten, bei Verstößen die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Salmonellen können sich unter günstigen Bedingungen in rohen Speisen explosionsartig vermehren. Der Verzehr solcher salmonellenkontaminierter Lebensmittel kann insbesondere bei älteren Menschen oder Kindern, deren Abwehrkräfte erfahrungsgemäß geringer ausgeprägt sind, zu Erkrankungen mit teilweise schwerem Verlauf führen.
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